CYBERGROOMING Täter gehen gezielt vor

Wenn sich Kinder und Jugendliche auf sozialen Medien bewegen, dort spielen und chatten oder Nachrichten austauschen, sind sie der Gefahr des Cybergrooming ausgesetzt. Darunter versteht man die Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern und Jugendlichen im Internet. Ein Straftatbestand, der mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet wird.

DAS PROBLEM

Noch nie zuvor hatten Kinder und Jugendliche soviel Einblick in zum Teil verstörende Bilder und Filme im Internet. Und noch nie hatten Pädokriminelle so viele Möglichkeiten, auf Bilder, Gespräche und Adressen von Minderjährigen zuzugreifen.

Was ist Cybergrooming?

Der Begriff beschreibt die gezielte Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet. Die Täter geben sich in Chats oder Online-Communitys gegenüber Kindern oder Jugendlichen als ungefähr gleichaltrig aus oder stellen sich als verständnisvolle Erwachsene mit ähnlichen Erfahrungen und Interessen dar. So gewinnen sie das Vertrauen ihrer Opfer mit dem Ziel, sie zu manipulieren. In vielen Fällen bringen sie die Kinder dazu, ihnen freizügige Selbstporträts zu senden. Die Fotos werden dann teilweise als Druckmittel gegen die Minderjährigen eingesetzt, um sie zu weiteren Handlungen zu bewegen. Manche Täter verfolgen außerdem das Ziel, sich auch „offline“ mit den minderjährigen Opfern zu treffen und sie zu missbrauchen.

16 % der Kinder und Jugendlichen in Deutschland wurden schonmal von einer erwachsenen Person online kontaktiert und von dieser nach einem realen Treffen gefragt, so die Studie der Landesanstalt für Medien NRW. In vielen Fällen waren die Kontaktaufnahmen eine Form sexueller Belästigung. Diese Form sexueller digitaler Gewalt wird „Cybergrooming” genannt.

Der Kontakt muss dabei nicht zwingend sexuell geprägt sein. Bereits die Anbahnung solcher Gespräche fallen unter den Tatbestand des Cybergrooming. Strafbar ist die Kontaktaufnahme, die mit der Absicht erfolgt, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Zu „tatsächlichen“ sexuellen Handlungen muss es nicht kommen – allein die Absicht genügt. Auch muss das Kind nicht auf die Nachrichten reagiert haben: Für eine Strafbarkeit reicht es aus, dass das Kind eine solche Nachricht zur Kenntnis genommen hat.

In Deutschland ist Cybergrooming als Begehungsform des sexuellen Missbrauchs von Kindern verboten (§ 176 StGB). Wer Kinder und Jugendliche im Internet mit sexueller Absicht bedrängt, muss mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen.

Folgende Handlungen fallen darunter:

Dem Kind wird pornografisches Material gezeigt

Das Kind soll zu sexuellen Handlungen motiviert werden, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll

Der Täter will Missbrauchsdarstellungen herstellen oder in seinen Besitz bringen

Täter nutzen die Anonymität diverser Plattformen aus, um sich als Gleichaltrige oder Gesprächspartner mit gleichen Interessen und Erfahrungen auszugeben. Oft bahnen sie die Kontakte mit ihren Opfern langsam an, machen Komplimente oder geben sich als aufmerksame Zuhörer.

Anbahnungsbeispiel anhand eines Chats in einem Online-Game (Quelle BKA)

Weitere Beispiele für Arten von Cybergrooming

Quelle: hateaid.org
Quelle: www.medienanstalt-nrw.de
Quelle: www.medienanstalt-nrw.de
Quelle: www.medienanstalt-nrw.de
Quelle: www.medienanstalt-nrw.de
Quelle: www.medienanstalt-nrw.de
Quelle: www.medienanstalt-nrw.de
Überblick der Befragungen von 2021 bis 2024
Social Media / Plattformen
"Erstes methodisches Vorgehen"

Alarmzeichen, die gemeinsam durch Kinder/Jugendliche und ihren Erziehenden besprochen werden sollten

Quelle: hateaid.org

Kinder und Jugendliche können sich Hilfe holen, auch wenn sie nur die Vermutung haben, dass sie von Cybergrooming betroffen sind: Gespräch mit den Eltern, Lehrkräften oder anderen Vertrauenspersonen. Wenn das die Betroffenen/Opfer nicht möchten, können sie sich u.a. an folgende professionelle Stellen wenden:

Die neue große Gefahr "Sextorsion"

Was ist Sextorsion?

Online-Erpressung mit sexuellen Inhalten durch Drohung mit der Verbreitung privater Bilder.

Wer ist betroffen?

Häufig Jugendliche, besonders Mädchen und junge Frauen, aber auch Jungen.

Wie erkennt man es?

Plötzliche Verhaltensänderungen, Angst vor dem Handy, Geheimnistuerei.

Was tun?

Reden, nicht verurteilen, Hilfe suchen (Eltern, Polizei, Beratung).

Prävention?

Aufklärung, klare Regeln, technische Schutzmaßnahmen, Vertrauensaufbau.

Nummer gegen Kummer: Kinder- und Jugendtelefon: 116 111, Mo bis Sa von 14 – 20 Uhr oder per Mail oder Chat über die Online-Beratung

Juuuport.de bietet zu verschiedenen digitalen Gewaltthemen kostenfreie Beratung per Whatsapp.

Hilfe-portal-missbrauch.de hilft dir, eine passende Beratung online oder analog zu finden.

Das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch: 0800-30 50 750

ZEBRA - ein Angebot der Landesanstalt für Medien NRW

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